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Zirngibl

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen ZiRNGiBL Beschichtungen
 
I. Allgemeines
Maßgebend für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden, liegen die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen zu Grunde.
Alle Vertragsvereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen und Abweichungen bedürfen der Schriftform. Falsche oder fehlende Angaben bei der Auftragserteilung, fallen in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
Bei der Auftragsvergabe müssen vom Auftraggeber alle für die Bearbeitung relevanten Daten schriftlich mitgeteilt werden. Dies sind u.a.: Artikelbezeichnung, Stückzahl, exakte Farbbezeichnung, Struktur- und Glanzgradvorgaben, Eisatzbereich, Liefertermine und evtl. Sondervorgaben.
II. Lieferung, Lieferzeit
Lieferfristen und Liefertermine sind lediglich voraussichtliche Angaben, es sei denn, der Liefertermin ist als verbindlicher Termin ausdrücklich vereinbart.
In Fällen unvorhersehbarer Ereignisse und höherer Gewalt wie z. B. Betriebsstörungen jeglicher Art, Streik, Aussperrung, behördlicher Eingriffe, Verzögerungen bei der Anlieferung wichtiger Roh- und Hilfsstoffe, Ausfall relevanter Maschinen und Arbeitsmittel, Energieversorgungsschwierigkeiten, Krieg oder kriegsähnliche Zustände oder Währungsveränderungen, verlängert sich die Lieferzeit für die Dauer der Störung.
Der Versand erfolgt, falls nicht anders vereinbart, unfrei und ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
Liefert der Auftraggeber die zu bearbeitenden Teile nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an, gelten zugesicherte Liefertermine nicht mehr als verbindlich.
Versand- oder montagefertig gemeldete Ware, die vom Kunden innerhalb von 10 Werktagen nicht abgerufen wird, wird auf Kosten und Gefahr den Kunden eingelagert. Gleichzeitig erfolgt Rechnungsstellung.
III. Abnahme und Gefahrenübergang
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Wird nichts anderes vereinbart, erfolgt die Übergabe in Gersthofen, Bergheim und Mühlhausen. Wird der Versand durch uns beauftragt, so geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald wir den Liefergegenstand dem Spediteur dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen übergeben haben.
Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Auftraggeber über. Erklärt der Auftraggeber, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen., so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes zum Zeitpunkt des Annahmeverzugs auf den Auftraggeber über.
IV. Preise und Zahlungen
Sämtliche Preise sind Nettopreise, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, sowie der anfallenden Versand- und Verpackungskosten.
Bei nachträglichen Änderungen und/oder Zusätzen, die durch den Kunden erfolgen, verliert das Angebot, welches dem ursprünglichen Auftrag zugrunde liegt, seine Gültigkeit.
Angebote behalten, falls keine andere schriftliche Vereinbarung vorliegt, 3 Monate ihre Gültigkeit.
Unsere Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen netto, nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Bei Kleinaufträgen wird ein Mindestauftragswert von 80,00 € berechnet.
Eilaufträge werden wegen Inanspruchnahme von Überstunden mit einem Zuschlag von 50% verrechnet.
Erfolgen Teillieferungen, so sind wir berechtigt, diese Teillieferungen als Abschlagsforderungen teilabzurechnen. Erfolgt die Bezahlung dieser Teilrechnungen nicht fristgerecht, sind wir berechtigt, die weitere Erfüllung des Auftrags zu verweigern. Bezahlt der Kunde in einem solchen Fall die fälligen Forderungen nicht binnen einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist, sind wir berechtigt, die Ausführung des weiteren Auftrags zu kündigen.
Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen Vertragsabschluss bekannt werden und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen von uns einschließlich laufender Wechselverpflichtungen zur Folge. Wir sind in diesem Falle berechtigt vom Vertag zurückzutreten und Ersatz des uns hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen, es sei denn, der Kunde leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit.
Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
V. Mängel und Gewährleistung
Nach Übernahme des Liefergegenstandes hat der Auftraggeber innerhalb des gesetzlichen Gewährleistungszeitraums einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung).
Etwaige Maßnahmen durch uns zum Zwecke der Schadensminderung gelten nicht als Anerkenntnis eines Mangels.
Bei berechtigter Mängelrüge, sind wir zur Nachbesserung berechtigt. Führt die Nachbesserung nicht zur Beseitigung des Mangels, so hat der Kunde dies unverzüglich zu rügen. Wir sind in diesem Falle berechtigt erneut eine Nachbesserung durchzuführen. Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler trotzdem nicht beseitigen (Fehlschlagen der dreimaligen Nachbesserung), so kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen.
Unsere Gewährleistung endet spätestens mit der vom Gesetzgeber festgelegten Frist. Fristbeginn ist bei Auslieferung. Der Firma Zirngibl Pulverbeschichtung muss die Möglichkeit einer Begutachtung gegeben werden.
Für arbeitsbedingten Ausschuss und Fehlmengen von Kleinteilen und hohen Stückzahlen von bis zu 3% wird keine Haftung übernommen. Branchenübliche und Herstellungsbedingte Toleranzen bei Farben, Glanzgraden und Strukturen sind vom Auftraggeber hinzunehmen. Dies gilt auch bei Abweichungen von evtl. vorher angefertigten Mustern.
VI. Untergründe Vorgaben Wichtige Hinweise
Die Lieferung der Waren und Gegenstände, welche pulverbeschichtet werden sollen, hat wie folgt zu erfolgen:
  • Rost- und Zunderfrei
  • Laserkanten oxidfrei, bzw. überschliffen
  • Silikonfrei
  • Hitzebeständig bis 240° Grad
  • Wasserablaufmöglichkeiten im aufgehängtem Zustand
  • Aufhängemöglichkeiten der Werkstücke
  • Keine Beschmutzung durch Beschriftungen, Etiketten, Signierung durch Edding
  • Aufhängestellen könnten durch das Aufliegen der Aufhängehaken nicht vollständig beschichtet werden
Feuerverzinkte Teile: Bei feuerverzinkter Ware ist die Haftung von der Geeignetheit des Untergrunds abhängig. Der Auftraggeber verpflichtet sich daher, zu beschichtende feuerverzinkte Ware so zur Verfügung zu stellen, dass diese für eine Beschichtung tauglich ist. Treten Beeinträchtigungen der Haftung der Pulverbeschichtung auf, weil der Untergrund für eine Pulverbeschichtung nicht geeignet ist, so stellt dies keinen Fall der Gewährleistung dar, sondern liegt im Risikobereich des Auftraggebers. Der Auftraggeber wird dabei auf folgendes hingewiesen: Bei der Stahlauswahl ist auf verzinkungsgeeignetes Material zu achten bzw. ist die erforderliche Verzinkbarkeit zu fordern (Silizium und Phosphor). Bei der Verwendung von Metallen (dicke Zinkschichten, Magnesium, Druckguss) können Ausgasungen, Haftungsstörungen und raue Oberflächen nicht immer verhindert werden. Aus diesem Grunde muss der Verzinkungsbetrieb durch den Auftraggeber auf die vorgesehene anschließende Pulverbeschichtung und auf eine möglichst gleichmäßige Zinkschichtstärke (60 – 80 my) hingewiesen werden. Jede verzinkte Ware muss im nicht passivierten Zustand angeliefert werden, ansonsten beinhält der Anlieferungszustand einen versteckten Mangel. Soweit eine Zinknachbearbeitung (Entfernen von Nasen und Batzen) erfolgen muss, hat diese durch den Auftraggeber zu erfolgen. Der Auftragnehmer hat die Beschichtung der Ware so vorzunehmen, wie diese an ihn geliefert wird. Die Haftung und Optik beim Beschichten auf feuerverzinktem Material kann durch Sweepen (Softstrahlen) verbessert werden. Das Sweepen wird durch die Auftragnehmerin nur durchgeführt, wenn dies gesondert schriftlich vereinbart ist. Das Material muss trocken gelagert und möglichst kurzfristig nach dem Feuerverzinken in verpacktem Zustand zum Beschichten an die Auftragnehmerin transportiert werden. Bei geringstem Weißrostbefall wird das Haftvermögen der Beschichtung erheblich beeinträchtigt und muss deshalb durch den Auftraggeber entfernt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die Eignung des Materials in der vorbeschriebenen Weise nicht besteht, kein Fall der Gewährleistung vorliegt, da der von der Auftragnehmerin geschuldete Erfolg lediglich in der fachgerechten Beschichtung des vom Auftraggeber zu Verfügung gestellten Materials besteht. Bei geringstem Weißrostbefall wird das Haftvermögen der Beschichtung erheblich beeinträchtigt und muss deshalb durch den Auftraggeber entfernt werden.
Blanker Stahl: Zunder- und Rostschichten sind kein optimaler Haftgrund und sind durch den Kunden zu entfernen.
Schichtdicke: Wir arbeiten nach DIN 55633 und nach ISO 12944
Reinigung: Eine gründliche und korrekte Reinigung von pulverbeschichteten Oberflächen ist einerseits für den Erhalt des dekorativen Aussehens, andererseits zur Verringerung der Korrosionsbelastungen im Außenbereich zwingend notwendig. Für die normale Unterhaltsreinigung ist ausschließlich reines Wasser (nicht über 25°Grad), ggf. mit geringen Zusätzen eines PH-neutralen Reinigungsmittels zu verwenden. Fettige, ölige oder rußige Substanzen so wie Rückstände von Aufklebern, Silikonkautschuk oder Klebebändern können Testbenzin oder Isopropylalkohol mühelos entfernt werden. Hierbei ist allerdings unbedingt auf die Verwendung eines nicht abrasiven Tuches oder Reinigungswatte zu achten. Es dürfen niemals Losemittel oder halogenierte Kohlenwasserstoffe zur Reinigung verwendet werden.
VII. Eigentumsvorbehalt
Soweit wir aufgrund gesetzlicher Vorschriften Miteigentum an den beschichteten Gegenständen erhalten, gilt folgendes:
Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtliche uns gegen den Kunden aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche unser Miteigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung, sowie die Saldoziehung und deren Anerkenntnis berührt den Eigentumsvorbehalt nicht.
Der Kunde gewährt uns für den Fall, dass wir von unserem Recht auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware Gebrauch machen, unwiderruflich ungehinderten Zutritt zu den Räumen, in denen unsere Gegenstände sind unter Verzicht auf die Geltendmachung verbotener Eigenmacht sowie seines Hausrechts, gleich gültig, ob ein geliefertes Produkt noch in seinem ursprünglichen Zustand vorhanden ist, um dies von uns gelieferten Gegenstände, die neue Sache, zu der unser Produkt verarbeitet wurde oder unser Miteigentum zu kennzeichnen und gegebenenfalls abzuholen.
Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich- rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden.
Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung ermächtigt.
Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten Gegenansprüche des Bestellers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt auch bei Rechtsgeschäften mit Auslandberührung ausschließlich deutsches Recht.
Die Geltung des Haager internationalen Kaufrechts wird ausgeschlossen.
Erfüllungsort ist Gersthofen
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist je nach Zuständigkeit das Amtsgericht Augsburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz oder Wohnort- bei Verträgen mit Auslandberührung auch in der Hauptstadt des Empfängerlandes zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
IX. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch die Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
 
 
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Unterkreuthweg 8
D-86444 Mühlhausen
HRB: Augsburg
Sitz: D-86444 Mühlhausen
Inhaber: Wolfgang Zirngibl
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